FAQ

Wir sind bestrebt, Ihre Fragen aufzugreifen und zu beantworten. Da einige Details je Anbieter variieren, empfehlen wir Ihnen weiterführende Informationen auf den jeweiligen Seiten unserer Ausbaupartner einzusehen:

Unter dem Begriff „Breitband“ fasst man schnelle Internetzugänge mit einer hohen Datenübertragungsrate zusammen. Da es diesbezüglich verschiedene Techniken gibt, dient der Begriff „Breitband“ als Sammelbegriff. Demgegenüber wird der Internetzugang via Analog- oder ISDN-Modem als „Schmalband“ bezeichnet. Bildlich gesprochen heißt das: Mit „Schmalband“ ist nur ein geringer Datendurchsatz oder eine geringe Datenübertragungsmöglichkeit möglich. Das „Breitband“ dagegen ermöglicht eine sehr hohe Datenübertragung und das schnelle Surfen im Internet.

Es gibt kabelgebundene und funkbasierte Breitbandtechnologien. Glasfaser bis zu den Kabelverzweigern (FTTC - Fiber to the curb) und Glasfaser bis in die Gebäude bzw. Wohnungen (FTTB - Fibre to the Building, FTTH - Fibre to the Home). 

In Ausbaustufe III, die im Sommer 2021 gestartet ist, werden bis 2024 rund 100 Schulen im Landkreis und Stadt Gießen angeschlossen. Das Vorhaben wird durch das „Bundesförderprogramm Breitband“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, den Projektträger atene KOM GmbH sowie durch das Land Hessen unterstützt und gefördert.

Auf den Webseiten unserer Partner finden Sie alle Informationen rund um den Ausbau- bzw. Vermarktungsstatus für Ihre Kommune. Hier können Sie auch direkt ihren Anschluss online bestellen oder sich vorregistrieren, damit Sie von einem Glasfaseranschluss profitieren. 

Sie als Mieter können einen Glasfaser-Vertrag mit einem Telekommunikationsunternehmen abschließen. Vorab benötigen unsere Ausbaupartner von dem Immobilien-Eigentümer den unterzeichneten Grundstücksnutzungsvertrag. Mit diesem erteilt uns der Eigentümer die Erlaubnis, die erforderlichen Bauarbeiten durchzuführen. Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter. Für gewöhnlich stimmen die Immobilien-Eigentümer dem Glasfaserausbau gerne zu, denn dadurch gewinnt die Immobilie an Attraktivität.

Ein kostenloser Glasfaseranschluss ist nur erhältlich, wenn das Gebäude zum Ausbauzeitpunkt bereits errichtet ist. Ansonsten kann der Anschluss nachträglich nur gegen Übernahme der Baukosten errichtet werden. Hierfür erhalten Sie ein auf Wunsch ein individuelles Angebot.

Alle Tarifinformationen finden Sie unter den Links der jeweiligen Ausbaupartner.

Kabelfernsehen wird Mietersache: Spätestens ab dem 01. Juli 2024 dürfen die Gebühren für Ihren Kabelfernsehanschluss nicht mehr pauschal über die Mietnebenkosten abgerechnet werden („Wegfall des Nebenkostenprivilegs“). Das bietet Mietern die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, über welchen Weg und Anbieter Sie künftig TV empfangen wollen. Es gibt auch die Möglichkeit, TV über Ihren Glasfaseranschluss zu beziehen. Haken Sie bei Ihrem Anbieter nach.

Zumindest können Mieterinnen und Mieter bei ihrem Vermieter oder der Hausverwaltung nachfragen, wie der aktuelle Stand ist. Laut Bundesnetzagentur sollten Vermieter ihrerseits rechtzeitig über die Beendigung der bestehenden Versorgung und eine mögliche Anschlusssperrung informieren. Solange sich weder Vermieter noch Kabelnetzbetreiber rühren, brauchen Mieterinnen und Mieter also in der Regel keine Sperre ihres Kabelanschlusses fürchten.

Haben Vermieter oder Hausverwaltung sich nicht rechtzeitig um die Kündigung des Sammelvertrags gekümmert, ist das nicht das Problem der Mietparteien. Denn über die Nebenkostenabrechnung dürften ab Juli entstandene Kosten trotzdem nicht mehr umgelegt werden, sagt Michael Gundall von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Mieterinnen und Mieter schauen dann gegebenenfalls Fernsehen auf Kosten ihrer Vermieter, sollten aber in der Nebenkostenabrechnung für 2024 prüfen, ob wirklich nur für ein halbes Jahr Kabelgebühren abgerechnet wurden.

Wurde der Sammelvertrag für die Kabelversorgung im Haus fristgerecht gekündigt, die Mietparteien aber nicht darüber informiert, ist das zwar ungünstig. Davor, dass die Unwissenden sich bei weiterer Nutzung des verfügbaren Kabelempfangs der sogenannten Schwarznutzung strafbar gemacht haben, müssen sie laut Gundall aber keine Angst haben. Das sei nur der Fall, wenn sie bereits gesperrte Kabelanschlüsse wieder aktiv zugänglich gemacht hätten - zum Beispiel durch Entfernung der Verplombung. Eine Nachzahlung für die ungedeckte Nutzung könne der Kabelbetreiber allerdings sehr wohl fordern.

Abwarten. Wer TV weiterhin über Kabel empfangen möchte, muss dafür eben einen Einzelnutzungsvertrag abschließen. Und das wiederum geht nur, wenn kein Sammelvertrag mehr zwischen Netzbetreiber und Vermieter oder Hausverwaltung besteht. Weil das Kabelsignal aber solange weiterhin an der Dose anliegt, können Mieterinnen und Mieter weiter auf Kosten des Vermieters TV schauen. Denn umlegen darf dieser die Kabelnutzungsgebühren auch in diesem Fall nicht mehr auf Mieterinnen und Mieter.

Wem es nur um Kabel-TV geht, muss den Vertrag ohnehin mit dem kleineren Anbieter, dem sogenannten Gebäudenetzbetreiber abschließen. Nur wer zusätzliche Dienste wie Pay-TV oder Internet über das Kabel in Anspruch nehmen möchte, muss sich an den Kabelnetzbetreiber wenden - und bliebe so von Zusatzkosten verschont.

Problematisch wird es jedoch für diejenigen, die ausschließlich den Internetempfang, nicht aber das TV-Signal per Kabel ins Haus holen wollen. Diese müssten sich gegebenenfalls auf die Durchleitungsgebühr in Form eines Kabel-TV-Vertrags einlassen, obwohl das Kabel-TV gar nicht gewünscht wird. Michael Gundall zufolge sind diese Durchleitungsgebühren noch umstritten. Die Verbraucherzentralen prüfen diese Fälle derzeit auf ihre Rechtmäßigkeit. Wer seinen Internetanschluss per Kabel aber weiter nutzen wolle, sei im Zweifel gekniffen und müsse den Vertrag mit dem Gebäudenetzbetreiber zunächst eingehen. Sollte sich die Vorgehensweise später als unzulässig herausstellen, könnten Nutzerinnen und Nutzer Rückzahlungsansprüche geltend machen.

Diese Vorgehensweise müssen sich Mieterinnen und Mieter nicht gefallen lassen. Die Umlage der Kabelgebühren muss mit dem 30. Juni 2024 enden. Fehlerhaften Nebenkostenabrechnungen sollten Betroffene schriftlich widersprechen. Eine etwaige Nachzahlung muss aber trotzdem zunächst unter Vorbehalt gezahlt werden.

Weigern sich Vermieter oder Hausverwaltungen, die Nebenkostenabrechnung zu ändern, können sich Betroffene an eine Beratungsstelle der örtlichen Verbraucherzentrale, einen Mieterschutzverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht wenden.